Trägt jemand in die jährliche Steuererklärung zu seinem Einkommen zu viele Kilometer für den täglichen Weg zur Arbeit ein, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Zumindest dann, wenn der Fehler so offensichtlich war, dass er nicht erst dem Steuerbeamten hätte auffallen müssen. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 3 K 2635/08).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, arbeitete eine kaufmännische Angestellte nicht am Wohnort. Für die Fahrstrecke zum Arbeitsort gab sie in ihrer Steuererklärung eine Entfernung von 28 Kilometern an. Schon im Jahr darauf wurde sie allerdings in einen andere Stadt versetzt, die zufälligerweise auf der ursprünglichen Strecke lag. Trotzdem trug die Frau weiterhin in alle folgenden Steuererklärungen einen Arbeitsweg von unverändert 28 Kilometer ein, obwohl es in Wirklichkeit nur noch zehn Kilometer waren.
Als das schließlich auffiel, änderte der Fiskus alle vorangegangen Steuerbescheide und verlangte eine entsprechend deftige Steuernachforderung. Wogegen die Frau sich wehrte. Sie sei, zwar irrtümlich, wie sie inzwischen wisse, davon ausgegangen, dass die von ihr angegebene Entfernung den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprach. Die Bearbeiter im Finanzamt hätten dagegen schon in all den Jahren zuvor merken müssen, dass da etwas nicht stimmen könne.
Der Frau müsse schon deshalb, weil sie in ihrer ersten – noch richtigen – Steuererklärung selber angegeben, mit ihrem Pkw die Route über die später dann zum Arbeitsort gewordenen Stadt zu nehmen, sich des kürzeren Arbeitsweges bewusst gewesen sein. (ampnet/nic)