Im vergangenen Dezember ist die Vorschrift zur „geeigneten Bereifung“ in der Straßenverkehrsordnung (StVO) präzisiert worden. Dennoch könnte es noch für die kommende Wintersaison weiter verschärfte Vorschriften für die Fahrzeugbereifung geben, etwa für das Mindestprofil.
„Seit Ende vergangenen Jahres gilt – vereinfacht formuliert –, dass Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneematsch oder -glätte, Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen gefahren werden dürfen“, erläutert Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV). „Im Auftrag des Bundesrates wird aber geprüft, ob die jetzt geltenden Vorschriften zur ‚situativen Winterreifenpflicht‘ möglicherweise um weitere Neuregelungen ergänzt werden sollten.“ Ein entsprechender Verordnungsentwurf soll dem Bundesverkehrsminister bereits vorliegen. In dem Zusammenhang ist unter anderem die Einführung einer gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 4 mm für Winterreifen an Pkw, Lkw und Motorrädern im Gespräch. Derzeit liegt die Mindestgrenze für das Restprofil noch generell bei 1,6 mm.
„Reifenexperten befürworten ein Mindestprofil von 4 Millimetern für Winterreifen schon seit Jahren – eine Empfehlung, der wir uns uneingeschränkt anschließen“, sagt Drechsler. Denn Winterreifen zeichnen sich durch ein spezielles Lamellenprofil aus, das ihnen auf Eis und Schnee den im Vergleich zu Sommerreifen besseren Grip gibt.
Außerdem soll durch Anpassung der Ausrüstungsvorschriften zukünftig möglicherweise ein Bußgeldtatbestand für den Fahrzeughalter geschaffen werden. Zurzeit kann nur der Führer eines Fahrzeugs bußgeldpflichtig werden, das bei winterlicher Wetterlage nicht ordnungsgemäß bereift im Straßenverkehr unterwegs ist – der Halter hingegen bleibt verschont. (ampnet/nic)